Als der MAC im Wien der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts zum Journalisten wurde, gab es, von den Blättern der Organisationen abgesehen, zwei mehr oder weniger unabhängige, übergreifende linke Zeitschriften: Die eine war das Neue Forvm (1954-2018), wo MAC seine Prägung erfuhr, die zweite das Wiener Tagebuch (1946 – 1989).
Kommunisten in der Kaiserstadt
Oft fuhr der MAC mit Tram und Bus von der Redaktion des Forvm, die nobel nahe dem Ring hinter dem Volkstheater gelegen war, in die des Tagebuch in der Belevederegasse, nahe der gleichnamigen Parkanlage um die barocke Sommerresidenz des Prinz Eugen von Savoyen. Vor der herrschaftlichen Geschichte gibt es in Wien kein Entkommen, aber auch nicht von ihrem Gegenteil.
Auf diesen Fahrten transportierte der MAC in seinem knallroten Schulranzen aus kuschelweichem Kunstleder Druckvorlagen für „Austauschanzeigen“ – das waren Werbeformate, die zwischen den Zeitschriften aus Solidarität geteilt wurden – und übergab den Umschlag an Martin Pollack, den damaligen Chefredakteur, einer großen Figur des deutschsprachigen Journalismus und Experten für osteuropäische Geschichte, wie im Rückblick zu erkennen ist.

Günther Nenning, den damals viel bekannteren und schillernden Lehrherren des MAC beim Forvm, mag Martin Pollack an Format vielleicht sogar überragt haben, was der MAC damals freilich noch nicht erkennen konnte. Dem damals 20jährigen, auch eher krawallig ausgerichteten Postpubertisten, schien das Tagebuch eher bieder und langweilig. Er war stolz, beim Forvm zu arbeiten, das sich – obwohl über „Inserate“ fest angebunden an die österreichische Sozialdemokratie – als Sprachrohr der antiautoritären Neuen Linken präsentierte, mit ihrem weiten Themenfeld. In Österreich kam noch die Psychoanalyse stärker ins Spiel, oder die Nähe zur aufsässigen Kunst des Wiener Aktionismus. Populär war das Forvm in Österreich auch wegen des von Günther Nenning angestossenen Volksbegehrens zur Abschaffung des Bundesheeres, eines aktionistischen, für einen jungen Mann wie den MAC attraktiven Themas.
Dubcek statt Dutschke und Muehl
Dagegen arbeitete sich das Wiener Tagebuch vergleichsweise unauffällig an dem großen Thema eines von Brüchen gekennzeichneten Kommunismus ab – 1968 bedeutete da eher „Prager Frühling“ als Barrikaden in Berlin. Bestimmt war das schon 1946 erstmals erschienene Monatsheft von großen Persönlichkeiten, wie der Austrokommunisten Ernst Fischer und Franz Marek (zusammen schrieben sie mit „Was Marx wirklich sagte“ eines der ersten populären Marx-Erklärbücher mit hoher Auflage) oder dem Linkskatholiken (auch Günther Nenning bezeichnete sich damals als Linkskatholik) Viktor Matejka. Eine heute beeindruckende Ahnengalerie – damals jedoch fühlte sich der heranwachsende MAC mehr angezogen von antiautoritären Ideen wie Leben in Kommunen – wie der AAO-Sekte des Otto Muehl – oder freier Sexualität, die ihn auch in seiner Lebensführung anleiteten.
In diesem Absatz steckt ein ganzes Buch
Über die Lehrjahre des MAC im Forvm gibt es im „Mann auf der Couch“ einiges zu lesen, wer sich jetzt auch für die Geschichte des Wiener Tagebuch interessiert, kann in diesen absolut toll gemachten Wikipedia-Eintrag hineinschauen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Wiener_Tagebuch
Wer mehr Zeit aufbringen kann (und über das historische – historisch nicht im Sinne von vergangen, sondern von überragend bedeutend – Projekt des Kommunismus mehr und erfahren möchte, als heute zu lesen ist), der findet hier den kompletten Text der im Wiener Mandelbaum Verlag 2017 neu zusammengestellten Erinnerungen und Schlüsseltexte von Franz Marek, mit dem Titel „Beruf und Berufung Kommunist“. Marek war führender Kopf der KPÖ und durchlief den Wandel zum Reformkommunismus – wie das Wiener Tagebuch, das er als Chefredakteur leitete.
https://www.mandelbaum.at/docs/234605627.pdf

Warum ist hier so viel die Rede vom Wiener Tagebuch ?
Dazu wäre viel zu erzählen, doch dazu fehlt heute die Zeit, vielleicht auch die des Lesers. Kurz gesagt, der MAC, ist nach fast 40 Jahren in Hamburg, wieder mehr in Wien und fand da im Kaffeehaus die Neuauflage des Wiener Tagebuch, die seit 2019 als Tagebuch. Zeitschrift für Auseinandersetzung erscheint, nach der Einstellung des Originals im Jahr 1989.
In der aktuellen Ausgabe stieß der MAC auf einen superlesenswerten Beitrag, der sich mit den verheerenden Auswirkungen des Privateigentums auf Klimaschutzmaßnahmen beschäftigt – ein durchaus dringendes, aber selten grundsätzlich betrachtetes Thema, das gut in diesen Blog passt, in dem schon mehrfach dargelegt wurde, wie das Thema Klima den Kapitalismus transformiert, wie bisher nur das Thema Klasse.
Die Klassenfrage bleibt aktuell, weil gerade die Ärmeren vom Klimawandel betroffen sind. Drängend dazu kommt die mit der Klassenstruktur verknüpfte Eigentum-an-Produktionsmitteln-Frage, die sich durch den Klimawandel besonders deutlich stellt, wie der Beitrag von Paul Hahnenkamp zeigt. Er behandelt die Eigentumsrechte zwar an der österreichischen Rechtslage, setzt diese aber auch in Bezug zur deutschen. Die hier angewendete „Fragen stellen“-Rhetorik nervt auch schon, gefragt sind Antworten, und Hahnenkamp ist einer, der sich darum bemüht.
Paul Hahnenkamp ist Jurist und forscht an der Technischen Universität Wien an Eigentumsrechten, politisch tätig ist er in der in Wien vertretenen Fraktion LINKS als Bezirksrat, die bei Wahlen im Bündnis mit der KPÖ auftritt. Über seine politische Sozialisation sagt er bei Facebook:
„Aufgewachsen bin ich mit meinen Eltern und meinen zwei Brüdern im Burgenland. Sorgen hatte ich keine großen, aber ein Gefühl, dass die Welt ungerecht ist, war schon immer da. Weil ich fand, dagegen müsste man etwas tun, habe ich mich für das Studium der Rechtswissenschaften entschieden. Die Ernüchterung folgte schnell, denn während des Jus-Studiums wurde wenig am System kritisiert:
Wir haben dort größtenteils gelernt, ein Teilchen in einem Apparat zu sein, das System zu erhalten, ohne es kritisch zu hinterfragen. Eine gerechte Welt aktiv mitzugestalten war jedoch kein Thema.
Daher habe ich damals die Initiative „Forum kritischer Jurist_innen“ mitbegründet und begonnen, mich politisch bei „Aufbruch“ zu engagieren. Es war schön zu sehen, dass es andere gibt die so denken wie ich, und die zusammen an einer linken Initiative arbeiten wollen.
Links sein bedeutet für mich vor allem: Ungerechtigkeiten jeder Art aufzeigen, und gemeinsam mit allen an einer solidarischen Gesellschaft arbeiten.
Ich erkenne die Privilegien, die es mir ermöglicht haben, Jus zu studieren. Ich sehe mich daher in der Verantwortung, dieses exklusive Wissen zu teilen und für viele verständlich zu machen – deshalb bin ich in der Rechtshilfe von LINKS aktiv.“
Paul Hahnenkamp ist Vater, kritischer Jurist und Aktivist. Paul ist LINKS. (Abbinder bei FB)
Wie weit sich das neue Tagebuch als „kommunistisch“ indentifiziert, will und kann der MAC nicht beurteilen – gesagt werden soll nur schnell noch, dass man nicht duschen kann, ohne sich nass zu machen. Wohlgemerkt, wir reden wie Karl Marx, immer vom Eigentum an Produktionsmitteln, das vergesellschaftet werden soll – niemand muss befürchten, an Sammelstellen sein Handy abgeben zu müssen. Wer aber von den privaten Eigentumsrechten an Produktionsmitteln nicht spricht, der ist, nun ja, eben nicht links, so unterkomplex das auch klingt.
Die „linke Sozialdemokratie“, von der einer wie Günther Nenning schwärmte, hat´s irgendwie nicht gebracht. Wer an der Verfügungsgewalt über Grund, Boden und Produktionsmittel nichts ändern will, kann auch gegen den Klimawandel nichts oder nur zu wenig tun – der Beitrag von Hahnenkamp bringt dazu eine Menge an profunden und seriösen Argumenten. M.H.

„Das Eigenthum ist unverletzlich“
Im Kampf gegen die Erhitzung der Erde wird das Privateigentum zum Hindernis. Wer effektive Klimapolitik will, kommt nicht umhin, über ein demokratisches Verständnis von Eigentum nachzudenken.
Von Paul Hahnenkamp
»Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.« Mit diesen zwei knapp gehaltenen Sätzen des Artikels 5 Staatsgrundgesetz verabschiedete der Reichsrat in Wien 1867 das Eigentumsgrundrecht. Die Monarchie ist zwar lang Geschichte, das damals verabschiedete Eigentumsgrundrecht ist aber bis heute Bestandteil der österreichischen Verfassung. Dabei gerät es zunehmend in Konflikt mit Problemen, die der Gesetzgeber vor 160 Jahren nicht erahnen konnte. Die Erderhitzung und das voranschreitende Artensterben verlangen Gegenmaßnahmen, die zumindest in einem Spannungsverhältnis zum Eigentumsgrundrecht stehen. So stehen mögliche staatliche Vorgaben – wie etwa Industrieanlagen nur noch mit erneuerbarer Energie zu betreiben, Boden am Ortsrand nicht mehr zu verbauen oder keine Privatjets mehr zu nutzen – den Rechten der jeweiligen Eigentümer:innen und ihren freien Verfügungsmöglichkeiten entgegen.
Grundsätzlich kann der Staat private Eigentumsrechte zwar beschränken, allerdings nur, soweit Eigentümer:innen dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werden. Was verhältnismäßig und was unverhältnismäßig ist, entscheiden Verwaltung und Gerichte in ihrer täglichen Praxis. Sie entscheiden damit auch immer über das Verhältnis von Schutz und staatlicher Beschränkung, und letztlich über die Reichweite der Rechte, die sich aus dem privaten Eigentum. Was als einfache Behördentätigkeit erscheint, drückt zugleich die Aufteilung von privater und demokratischer Entscheidungsmacht etwa über Boden, Wohnraum und Produktionsmittel in Österreich aus. Die Klima- und Biodiversitätskrise stellt nun die Verrechtlichung privater Machtfülle durch Eigentum akut infrage. Denn wer soll letztlich über die Verwendung von begrenzten Gütern wie Grund und Boden entscheiden? Wer über die Nutzung fossiler Produktionsmittel? Inwieweit soll Wachstumsstreben in unserer Rechtsordnung geschützt sein und welche alternativen Wirtschaftskonzepte sind im Rahmen der Eigentumsordnung umsetzbar?
Eigentum und Grenzen
Das Eigentumsgrundrecht bietet Schutz in einem ganz spezifischen Rechtssinn: Eigentümer:innen dürfen in der Verfügung bzw. Nutzung ihrer Privatsachen und Privatrechte vom Gesetzgeber nur in einem verhältnismäßigen Ausmaß beschränkt werden und können diese Verhältnismäßigkeit gerichtlich prüfen lassen. Unverhältnismäßige Beschränkungen sind verfassungswidrig. Der Schutz des Eigentumsgrundrechts ist somit immer auch eine Begrenzung des demokratischen Gesetzgebers, denn innerhalb des grundrechtlichen Schutzbereichs von Eigentum kann er nicht frei handeln, sondern nur verhältnismäßige Maßnahmen erlassen. Formal beruht diese begrenzende Wirkung des Eigentums- und anderer Grundrechte auf der Tatsache, dass Grundrechte vom Verfassungsgesetzgeber mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wurden und daher eine höhere demokratische Legitimation enthalten als mit einfacher Mehrheit verabschiedete Gesetzgebungsakte. Um die Tragweite von Eigentum für unsere Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verstehen, muss man sich daher zuerst mit dem Schutzbereich beschäftigen. Eine zentrale Rechtsquelle für das Eigentumsgrundrecht ist der oben erwähnte Artikel 5 Staatsgrundgesetz aus 1867. Zudem ist es durch Artikel 1 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention, ebenfalls im Verfassungsrang, und Artikel 17 der EU-Grundrechtecharta geschützt. Die Texte dieser Grundrechtsartikel enthalten aber entweder sehr offene oder gar keine Definitionen, was unter Eigentum eigentlich verstanden wird. Insofern bestimmen Gerichte, in Österreich vor allem der Verfassungsgerichtshof (VfGH), bei der Prüfung von staatlichen Eingriffen ins Eigentumsgrundrecht auch, was Eigentum tatsächlich bedeutet.
Es war die Rechtsprechung, die in den letzten 150 Jahren diese Bedeutung zunehmend ausgeweitet hat, ohne dass sich an den Gesetzestexten selbst etwas geändert hätte. Nicht ohne Grund bezeichnete der österreichische Verfassungsjurist Theo Öhlinger die »Vagheit« der verfassungsrechtlichen Eigentumsformulierung als »ein offenes Tor für politische Wertvorstellungen«. Auch bei anderen Grundrechten entscheiden schlussendlich Höchstgerichte über ihre Bedeutung. Beim Eigentumsgrundrecht wiegen gerichtliche Festlegungen des Schutzbereichs jedoch besonders schwer, sind Eigentumsrechte doch oftmals mit politischer Macht verbunden und nicht gleich auf alle Bürger:innen verteilt. Gerichte bestimmen den Inhalt des Eigentumsgrundrechts zwar nicht willkürlich, sondern anhand einer bestimmten Rechtsmethodik. Sie bleiben aber von allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen nicht unbeeinflusst.

Schutzbereich und Rechtfertigung
Was zählt nun alles zum Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts? Abstrakt formuliert schützt es gegenwärtig die Nutzung und Verfügung über vermögenswerte Sachen und Rechte. Es schützt also sowohl den Gebrauch eines Autos oder einer Industrieanlage wie auch die Verfügung über Fischerei-, Jagd- oder Urheberrechte. Es schützt Forderungen aus Miet-, Pacht- oder Kaufverträgen und öffentlich-rechtliche Ansprüche, wie etwa Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung. Der Eigentumsschutz bezieht sich also nicht nur auf konkrete Dinge oder Gegenstände, sondern auf alle Rechte, die einen Vermögenswert aufweisen. So musste der VfGH etwa über eine mögliche Eigentumsverletzung durch den staatlichen Entzug von Forderungsrechten bei der Sanierung der Kärntner Bank Hypo Alpe Adria oder von Konzessionen für Glücksspielautomaten entscheiden. Das Eigentumsgrundrecht schützt grundsätzlich auch Umweltstörer:innen und CO2-Emittent:innen, wenn es etwa die allgemeine Baufreiheit von Grundeigentümer:innen oder die Nutzung fossiler Produktionsmittel gewährleistet. Einschränkende Klima- und Umweltschutzmaßnahmen müssen daher ebenfalls verhältnismäßig sein.
Wann ist nun eine staatliche Maßnahme als verhältnismäßig gerechtfertigt und damit verfassungskonform? Verhältnismäßigkeit liegt im juristischen Sinn vor, wenn eine staatliche Maßnahme ein öffentliches Interesse verfolgt und geeignet ist, das öffentliche Interesse wirklich zu erreichen. Die Maßnahme muss außerdem erforderlich sein, also das gelindeste Mittel zur Zielerreichung darstellen, und in einem angemessenen Verhältnis zur Einschränkung der privaten Nutzung bzw. Verfügung stehen. Um ein angemessenes Verhältnis herzustellen, können bei gravierenden Einschnitten – je nach Fall und entscheidendem Gericht – auch Entschädigungszahlungen notwendig sein. Grundsätzlich lässt sich also für die österreichische Rechtsordnung feststellen: Der Eigentumsschutz ist weitläufig, die Eigentumsnutzung ist die Regel, ihre staatliche Beschränkung die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme.
Ein Beispiel dafür sind staatliche Bodenschutzmaßnahmen. Wenn jemand Grund und Boden sein Eigentum nennen kann, hat er damit verbundene Rechte, nämlich eine grundsätzliche Baufreiheit. Diese ist aber überlagert von staatlichen Planungsakten wie etwa Flächenwidmungen, die mögliche Bodennutzungen für Eigentümer:innen vorgeben. Eine Grünlandwidmung führt etwa dazu, dass ein Grundstück grundsätzlich nicht bebaut werden darf. Das ist eine Beschränkung des Eigentumsgrundrechts. Sie lässt sich gut rechtfertigen, wenn sich das Grundstück nicht zu einer sicheren Bebauung eignet oder es bereits einer landwirtschaftlichen Nutzung oder der naturnahen Erholung dient. Eine gravierende Beschränkung liegt jedoch vor, wenn ein bereits als Bauland gewidmetes, unbebautes Grundstück in Grünland rückgewidmet werden soll, um etwa eine Bebauung zum Schutz des Bodens zu verhindern. Hier muss die Auswahl des rückzuwidmenden Grundstücks gerechtfertigt, eine angefangene Baureifmachung finanziell ersetzt und in einigen Fällen Entschädigung für den Wertverlust gezahlt werden, obwohl überhaupt erst die ursprüngliche Baulandwidmung – ohne Zutun der Eigentümer:innen – die Wertsteigerung begründet hat. Die Kosten erschweren in der Praxis Rückwidmungen. Das Beispiel zeigt, wie problematisch sich Privateigentum an begrenzten Ressourcen wie Boden darstellen kann
Kosten und Profite
Ein weiteres Beispiel für den Rechtskonflikt zwischen Privateigentum – in diesem Fall an Produktionsmitteln – und Klimaschutzmaßnahmen ist der deutsche Kohleausstieg. Das sukzessive Ende der Stromerzeugung aus Braun- und Steinkohle soll den deutschen Treibhausgas-Ausstoß substanziell reduzieren. Grundrechtlich gesehen stellt die Kohle-Stromerzeugung eine geschützte Nutzung von Eigentum dar. Die deutsche Bundesregierung erließ nun kein direktes Verbot der Kohle-Stromerzeugung, sondern schloss mit Energiekonzernen einen Vertrag über die Stilllegung von Kohlekraftwerken. Ganze 2,6 Milliarden Euro zahlt Deutschland allein dem Energiekonzern RWE für die Stilllegung von 16 Braunkohleanlagen bis zum Jahr 2030. »Eine regulatorische Schließung ab 2020 ohne jegliche Entschädigung wäre ein stärkerer Eingriff in die Eigentumsrechte der einzelnen Betreiber gewesen«, rechtfertigte die deutsche Bundesregierung ihr Vorgehen. Was sie damit meint: Ein Eingriff in Form eines direkten, vom Gesetzgeber erlassenen Verbots von Braunkohle-Stromerzeugung ohne Entschädigung hätte – so zumindest das unternehmensfreundliche Argument der deutschen Bundesregierung – das Eigentumsgrundrecht der Energiekonzerne unverhältnismäßig beschnitten und damit das deutsche Grundgesetz verletzt. Die vertragliche Einigung stellt laut Bundesregierung ein gegenüber dem Verbot gelinderes, aber ebenso wirksames Mittel dar. Andere gewichtige Rechtsmeinungen stuften ein mögliches Stilllegungsgebot mit Übergangsfristen zwar als verhältnismäßige Beschränkung ein, die Bundesregierung entschied sich aber für die vertragliche Einigung, möglicherweise auch um einen ähnlichen langjährigen Rechtsstreit über Entschädigung wie beim Atomausstieg zu vermeiden.
Die gewählte Form des Kohleausstiegs führt dazu, dass die Allgemeinheit Entschädigung an Eigentümer:innen fossiler Produktionsmittel zahlt, weil jene Eigentümer:innen diese in Zukunft nicht zur Stromerzeugung (und damit Profitgenerierung) nutzen dürfen. Der Umstand, dass sie ihre Gewinne schon in den vergangenen Jahrzehnten auf Kosten von Klima und Umwelt erlangt haben, wird dabei ausgeblendet. Der deutsche Kohleausstieg macht deutlich, wie das Eigentumsgrundrecht den demokratischen Handlungsraum begrenzt. Der österreichische Gesetzgeber wäre bei der Umsetzung derartiger Maßnahmen mit einer vergleichbaren Rechtslage konfrontiert. Bisherige Transformationsimpulse in der österreichischen Industriepolitik bestanden jedenfalls nicht aus Geboten, sondern vor allem aus staatlichen Fördergeldern für den Umstieg auf erneuerbare Energieträger.
Die Beispiele zeigen die rechtliche Absicherung von privater Entscheidungsmacht und Wertschöpfung durch das Eigentumsgrundrecht auf. Ihr Schutz ist jedoch noch tiefgehender. Beginnend mit Ende der 1980er-Jahre argumentierte der Verfassungsgerichtshof, dass das Eigentumsgrundrecht auch die Vertragsfreiheit und den Schutz auf Erwerb von Eigentum einschließt. In der Praxis haben dadurch Eigentümer:innen etwa versucht, die gesetzliche Mietzinsfestlegung im Altbau als verfassungswidrige Beschränkung ihrer Vertragsgestaltung und damit ihres Eigentumsgrundrechts gerichtlich zu bekämpfen. Der VfGH wies diese behauptete Grundrechtsverletzung zwar ab und qualifizierte die Zinsfestlegung als verhältnismäßig, das Beispiel zeigt aber, dass durch die Ausweitung auch für die Vertragsgestaltung Überprüfungsmöglichkeiten von Gesetzen bestehen. Die Ausweitung des Eigentumsschutzes zu einer allgemeinen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit bewirkte, dass sich das Eigentumsgrundrecht zu einem Ankerpunkt einer marktwirtschaftlichen Ordnung in Österreich entwickelte. Während der VfGH bis in die Zweite Republik hinein noch die wirtschaftspolitische Neutralität der österreichischen Verfassung betonte, sehen heute viele Jurist:innen in dieser neueren Rechtsprechungslinie im Verbund mit liberalen, deregulierenden Entscheidungen zur Erwerbsfreiheit eine marktwirtschaftliche Ordnung im österreichischen Verfassungsrecht angelegt. Zugespitzt lässt sich festhalten, dass im Regel-Ausnahme-Prinzip von Schutzbereich und Beschränkung nicht nur die private Eigentumsnutzung, sondern auch der Markt die verfassungsrechtliche Regel und der staatliche Eingriff die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme ist.

Denokratie und Enteignung
Die Klima- und Biodiversitätskrise erfordert die Transformation unserer aktuellen Lebens- und Produktionsweise. Es stellt sich die grundlegende Frage, ob etwa ganze Wirtschaftszweige von Profit- und Wachstumsstreben losgelöst, vielmehr nach tatsächlichem Bedarf, demokratischer Entscheidung und innerhalb planetarer Grenzen in der aktuellen Eigentumsordnung organisiert werden können. Transformationsbestrebungen können also die gegenwärtige Eigentumsordnung nicht ignorieren. Das Eigentumsgrundrecht setzt Rahmen und Grenzen für staatliche Maßnahmen. Zugleich unterliegen Eigentumsschutz und Beschränkungen dem Bedeutungswandel von Eigentum in Rechtsprechung und gesellschaftlichem Diskurs.
Als der Reichsrat 1867 das Grundrecht erlassen hat, sollte es Bürger:innen vor willkürlichen Enteignungen durch die monarchische Verwaltung schützen. Der zu Beginn zitierte Grundrechtstext verdeutlicht, dass der Gesetzgeber – damals der Reichsrat selbst – sehr wohl Eingriffe vornehmen kann, ohne dass er hier textlich an inhaltliche Vorgaben der Verhältnismäßigkeit oder Entschädigung gebunden wird. Es bestand insofern ein Vertrauen in den Gesetzgeber und in seine Regulierung von Eigentum. Die Eigentumsordnung war 1867 und ist auch heute nicht in Stein gemeißelt. Insofern ist Eigentumsforscherinnen wie Silke van Dyk oder Sabine Nuss zuzustimmen: Wir müssen zuallererst wieder mehr über Eigentum sprechen! Das heißt aber auch: Wir müssen wieder über die rechtliche Ausgestaltung von Eigentum sprechen! Denn letztlich regelt das Eigentumsrecht soziale Beziehungen.
In Berlin ist man da einen Schritt weiter. Hier fordert der Volksentscheid Deutsche Wohnen & Co enteignen die Eigentumsordnung am Wohnungsmarkt grundlegend heraus: Aufgrund der stark gestiegenen Mietkosten sollen die Immobilien großer Wohnkonzerne in Berlin vergesellschaftet werden. Eine Mehrheit der Berliner:innen stimmte dem Volksentscheid zu. Aus rechtlicher Perspektive ist daran besonders spannend, dass die deutsche Verfassung, wie bereits gezeigt, zwar einen vergleichbaren Eigentumsschutz wie in Österreich gewährleistet, aber in einer eigenen Bestimmung auch die Vergesellschaftung von Boden, Produktionsmitteln und Naturschätzen per Gesetz ermöglicht. Diese Bestimmung wurde in der Geschichte der BRD noch nie angewandt, bildet aber nun die rechtliche Grundlage für den Volksentscheid. Seitdem beschäftigt sich die deutsche Rechtslehre wieder intensiv mit dem Verhältnis von Privateigentum und demokratischer Gestaltung. Die Überlegungen können Anstoß für Transformationsmaßnahmen zugunsten einer umwelt- und klimagerechten Lebensweise sein.
Offenheit für Veränderung kennt auch die österreichische Verfassung. Zwar gibt es hier keine ausdrückliche Vergesellschaftungsnorm. Mit Verweis auf das 1867 angelegte Vertrauen in den Gesetzgeber kann aber jedenfalls eine rechtliche Argumentation für größere demokratische Handlungsräume bei der Regulierung von Eigentum im Hier und Jetzt vorgebracht werden. Mit dem Ziel, dass nicht einige wenige, sondern viele gemeinsam und demokratisch über eine klimagerechte Ausrichtung unserer Gesellschaft entscheiden.
Paul Hahnenkamp ist Jurist an der Technischen Universität Wien und forscht zu Eigentumsrechten.
Den Beitrag veröffentlichen wir mit freundlicher Genehehmigung des Verlags des Tagebuch, Wien

